Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho- ben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfü- gungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Zuschlag und der Ausschluss vom Ver- fahren sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens. Die Einladung zu einer Submission zählt demnach im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung nicht zu den beim Verwaltungsgericht selbständig anfechtbaren Verfügungen. Dies mit gutem Grund. Während nämlich eine öffentliche Ausschrei- bung gemäss Art. 11 SubV zahlreiche für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtige Angaben enthalten muss wie etwa Termine, Zuschlags- oder Eignungskriterien, besteht das Einladungsverfah- ren nur darin, das der Aufraggeber einige ausgewählte Anbieter zur Teilnahme am Verfahren auffordert. Diese Einladung kann mit oder ohne Zustellung der Offertunterlagen erfolgen. Die Offert- unterlagen selber zählen auch bei der öffentlichen Ausschreibung nicht zu den selbständigen Anfechtungsobjekten. Auch diese ist nur bezogen auf ihren gemäss Art. 11 SubV notwendigen Inhalt anfechtbar. Mangelhafte Offertunterlagen können somit bei bei- den Verfahrensarten erst mit Beschwerde gegen den Zuschlag 128 25
9/25 Submission PVG 2010 gerügt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. U 10 126 Urteil vom 15. Februar 2011 129
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Submission 9 Appalti Einladungsverfahren. Offertunterlagen. Keine Anfechtbar- keit.
– Die Offertunterlagen selber zählen nicht zu den selb- ständigen Anfechtungsobjekten; mangelhafte Offertun- terlagen können erst mit Beschwerde gegen den Zu- schlag gerügt werden. Procedura a invito. Capitolato d’appalto. Nessuna im- pugnabilità.
– Il capitolato d’appalto stesso non è impugnabile indipen- dentemente; vizi del capitolato possono essere fatti va- lere soltanto in caso di ricorso contro l’aggiudicazione. Erwägungen:
1. Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho- ben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfü- gungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Zuschlag und der Ausschluss vom Ver- fahren sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens. Die Einladung zu einer Submission zählt demnach im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung nicht zu den beim Verwaltungsgericht selbständig anfechtbaren Verfügungen. Dies mit gutem Grund. Während nämlich eine öffentliche Ausschrei- bung gemäss Art. 11 SubV zahlreiche für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtige Angaben enthalten muss wie etwa Termine, Zuschlags- oder Eignungskriterien, besteht das Einladungsverfah- ren nur darin, das der Aufraggeber einige ausgewählte Anbieter zur Teilnahme am Verfahren auffordert. Diese Einladung kann mit oder ohne Zustellung der Offertunterlagen erfolgen. Die Offert- unterlagen selber zählen auch bei der öffentlichen Ausschreibung nicht zu den selbständigen Anfechtungsobjekten. Auch diese ist nur bezogen auf ihren gemäss Art. 11 SubV notwendigen Inhalt anfechtbar. Mangelhafte Offertunterlagen können somit bei bei- den Verfahrensarten erst mit Beschwerde gegen den Zuschlag 128 25
9/25 Submission PVG 2010 gerügt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. U 10 126 Urteil vom 15. Februar 2011 129